29.06.2021
Kategorie: Allgemein EN

Die Bauar­beit­en­verord­nung (BauAv) wurde ein­er Total­re­vi­sion unter­zo­gen. Gemäss Bun­desrats­beschluss vom 18.06.21 wird die BauAv am 01.01.22 mit neuen Bes­tim­mungen zum Schutz der Gesund­heit in Kraft treten. 

Fol­gende drei grundle­gen­den Neuerun­gen wer­den eingeführt:

  1. Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkonzept
    Neu ist die Pla­nung zur Reduk­tion von Gesund­heits- und Unfall­risiken auch mit einem Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzkonzept schriftlich zu doku­men­tieren (Art. 4)
  2. Sonne, Hitze und Kälte
    Bei Arbeit­en bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforder­lichen Mass­nah­men zum Schutz der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer zu tre­f­fen (Art. 37)
  3. Beleuch­tung
    Arbeit­splätze und Verkehr­swege müssen aus­re­ichend beleuchtet sein (Art. 38).

Daneben wur­den Bes­tim­mungen zu Arbeit­en auf Leit­ern und Gerüsten sowie in Gruben/Schächten angepasst oder präzisiert.

Für Asbest­sanierungs­fir­men wird die Meldepflicht erweit­ert. Zudem müssen Spezialist:Innen für Asbest­sanierungsar­beit­en neu eine Fort­bil­dung besuchen, und es gibt zusät­zliche Anforderun­gen für anerkan­nte Asbestsanierungsfirmen. 

Weit­ere Infos: siehe https://www.suva.ch/de-CH/material/Factsheets/neue-bauav-2022

Kon­takt: Clemens Jehle