Im Dezember 2013 wurden von der SUVA neue Factsheets mit Richtlinien für vereinfachte Schutzmassnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Rohrisolationen und Beschichtungen publiziert.
Damit wurden die bisherigen Anforderungen für den Umgang mit asbesthaltigen Rohrisolationen gemäss EKAS-Richtlinie 6503 mit neuen Richtlinien ergänzt und wesentlich gelockert.
- Factsheet Nr. 33073 ist ein Überblick und beschreibt die verschiedenen Vorgehensweisen für den Umgang mit asbesthaltigen Rohrisolationen (Entscheidungsschema)
- Factsheet Nr. 33074 beschreibt die Massnahmen zur Demontage und Entsorgung von Rohrleitungen mit asbesthaltiger Isolation am Stück (zerstörungsfrei) und zum Abisolieren von Rohrisolationen mit bituminösen Beschichtungen
- Factsheet Nr. 33075 beschreibt die Massnahmen zum Abtrennen und Entsorgen von ganzen Rohren mit asbesthaltigen Rohrisolationen (abschneiden, abklemmen)
Unser Kommentar
Wir begrüssen eine Konkretisierung der Anforderungen für Schutzmassnahmen bei Eingriffen an asbesthaltigen Rohrleitungen. In der Praxis sind insbesondere bei Leckagen oft rasche gezielte Eingriffe erforderlich. Daher erachten wir Vereinfachungen für diese Fälle als sehr sinnvoll, da auch die Kosten für Massnahmen reduziert werden können.
Mit den neuen Factsheets sind aber auch neue Unsicherheiten entstanden. So fehlen aus unserer Sicht die Angaben zu den Voraussetzungen, unter welchen die Factscheets angewandt werden sollen oder dürfen (maximale Asbestgehalte resp. Faserfreisetzung, Mengen der zu bearbeitenden Rohrleitungen, Dauer des Einsatzes unter welchen so gearbeitet werden darf, Risikofaktoren).
Zudem enthalten unserer Ansicht nach die Factsheets Bilder und Angaben, die Mängel betreffend bestehender Schutzvorschriften aufweisen oder zu solchen verleiten (z.B. Sägen ohne Schutzhandschuhe, Schutzbrille). Die vorgeschlagenen einfachen Schutzmassnahmen wie räumliche Trennung, Luftwechsel, Halbmasken mit Filter FFP3 mögen bei Arbeiten geringen Umfanges (z.B. kleine Reparaturen) an Rohrisolationen mit hohen Asbestgehalten genügen, bieten aber unseres Erachtens keinen genügenden Schutz von Personen für umfangreichere Arbeiten. Zudem sind für eine vorschriftsgemässe Entsorgung als Sonderabfall und Transport gemäss ADR/SDR unserer Ansicht nach weitergehende Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung von Abfällen mit schwach gebundenen und damit freisetzbaren Asbestfasern zu erfüllen.
Wir empfehlen deshalb, die Anwendung der vereinfachten Massnahmen für Demontage und Entsorgung von asbesthaltige Rohrisolationen vorerst nur, wenn diese von den zuständigen Behörden schriftlich bestätigt werden.