12.05.2013
Kategorie: Asbest, News

Anlässlich ein­er inter­na­tionalen Kon­ferenz zur Regelung von gefährlichen und gesund­heitss­chädlichen Stof­fen in Genf vom 28.04.–10.05.2013 wurde über einen — auch von der Schweiz unter­stützten — Vorschlag für eine weltweit ein­heitliche Regelung betr­e­f­fend Chrysotil-Asbest im Rah­men der Rot­ter­damer Kon­ven­tion berat­en und abgestimmt.

Die Staat­en der Rot­ter­damer Kon­ven­tion kon­nten sich dabei aber nicht darauf eini­gen, Chrysotil-Asbest in die Liste der reg­ulierten Stoffe aufzunehmen (Anhang III der Rot­ter­damer Kon­ven­tion). Sieben Staat­en – Rus­s­land, Kasach­stan, Kir­gisien, die Ukraine, Sim­bab­we, Indi­en und Viet­nam — hat­ten sich gegen eine solche Regelung von Chrysotil aus­ge­sprochen. Chi­na hat­te sich zwar zunächst für eine Regelung von Chrysotil-Asbest aus­ge­sprochen, dann aber doch das Votum der sieben opponieren­den Staat­en unter­stützt, die Abstim­mung zu dieser Vor­lage nicht durchzuführen.

Unser Kommentar:

Mit dem Scheit­ern des seit mehreren Jahren vor­bere­it­eten Vorschlages zur Auf­nahme von Chrysotil-Asbest in die Liste der gemäss Rot­ter­dammer-Kon­ven­tion reg­ulierten Stoffe wurde eine wichtige Chance vergeben, diesen gesund­heitss­chädlichen Stoff inter­na­tion­al ein­heitlich zu regle­men­tieren. Die Rot­ter­damer-Kon­ven­tion hätte ja nicht ein­mal die Pro­duk­tion in diesen Län­dern ver­boten, son­dern “nur” den inter­na­tionalen Han­del sicher­er gemacht.

Der Abbau von Chrysotil-Asbest, die Her­stel­lung und Ver­wen­dung von Chrysotil-halti­gen Pro­duk­ten sowie der Export und Import bleiben damit in vie­len Staat­en erlaubt. Man­gels der Regle­men­tierung gemäss Rot­ter­dammer-Kon­ven­tion bleibt auch die Kon­trolle des Waren­verkehrs (und damit auch der Import in EU-Län­der und in die Schweiz) erschw­ert, da nun weit­er­hin eine ein­heitliche Export-/Im­portregelung und ‑mel­dung fehlt.

Da der Import von Waren aus Län­dern, in denen Asbest nach wie vor nicht ver­boten ist, seit Jahren stark wächst, nimmt auch die Gefahr zu, dass asbesthaltige Pro­duk­te aus solchen Län­dern in die Schweiz und andere Europäsche Län­der gelan­gen. Die Asbest-Gefahr ist also auch nach über 20 Jahren seit dem Asbestver­bot nicht geban­nt. Die entsprechende Kon­trolle von Import­pro­duk­ten muss weit­er­hin allein beim Einkauf resp. beim Import erfol­gen und es obliegt den für die Mark­tüberwachung zuständi­gen Behör­den, dies zu kontrollieren.

Die Län­der, in denen Chrysotil-Asbest nun weit­er­hin hergestellt und ver­wen­det wird, gewicht­en offen­sichtlich die materiellen Vorzüge von Chrysotil-Asbest als wichtiger als die seit Jahren bekan­nten Gesund­heit­srisiken für die Men­schen, die diesen Stof­fen aus­ge­set­zt wer­den.  Es ist zu hof­fen, dass für die Mil­lio­nen von Betrof­fe­nen den­noch bald grif­fige Regelun­gen und bessere Schutz­mass­nah­men real­isiert werden.