25.09.2014
Kategorie: Asbest, News, Vorschriften

Der Bun­desrat hat einen Vorschlag unter­bre­it­et, die Ver­jährungs­frist für Ansprüche von Asbest-Opfer auf Entschädi­gungszahlun­gen von derzeit 10 Jahren auf  30 Jahre zu erhöhen. Damit sollen Spätschä­den abgedeckt wer­den kön­nen. Der Nation­al­rat hat über die Vor­lage debat­tiert und auf­grund von Bedenken von Wirtschaftsver­bän­den eine Ver­jährungs­frist von 20 Jahre beschlossen. Nun liegt der Fall beim Ständerat.

Die Vor­lage ist umstrit­ten und ste­ht im Kon­text des Entschei­des vom 11.03.2014 vom Europäis­chen Men­schen­rechts­gericht­shof in welchem die gel­tende Regelung in der Schweiz gerügt wurde.

Unser Kom­men­tar

Bis eine neue Regelung beschlossen und in Kraft geset­zt bleibt es beim Sta­tus Quo. Die beste­hende man­gel­hafte Regelung und Recht­sun­sicher­heit bet­rifft nicht nur mögliche Asbest-Geschädigte, son­dern auch möglicher­weise involvierte Arbeit­ge­ber resp. Unternehmen, Ver­sicherun­gen oder Behör­den. Die Rechtssicher­heit in der Schweiz sollte aber bald verbessert wer­den. Bis dahin müssen die offe­nen Fra­gen sorgfältig und weit­sichtig beurteilt werden.

Weit­ere Infos

Beitrag SRF vom 20.09.2014 (Web­seite)

SRF Beitrag aus Tagess­chau vom 20.09.2014 (Video)

Beitrag SRF vom 25.09.2014 (Web­seite)